Satzung

des Vereins Kultur- und Kunstverein „Makedonische Perle“ Düsseldorf

Inhalt (§ 1 – § 21)
  1. § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  2. § 2 Zweck des Vereins
  3. § 3 Selbstlosigkeit
  4. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  5. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  6. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  7. § 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
  8. § 8 Organe des Vereins
  9. § 9 Vorstand
  10. § 10 Aufgaben des Vorstands
  11. § 11 Künstlerische und fachliche Leitung
  12. § 12 Choreograf
  13. § 13 Mitgliederversammlung
  14. § 14 Einberufung
  15. § 15 Beschlussfassung
  16. § 16 Stimmrecht
  17. § 17 Protokollierung
  18. § 18 Kassenprüfung
  19. § 19 Datenschutz
  20. § 20 Auflösung und Vermögensbindung
  21. § 21 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kultur- und Kunstverein „Makedonische Perle“ Düsseldorf. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.

Die Kurzbezeichnung lautet KKV „Makedonische Perle“ Düsseldorf.

Der Verein verwendet zusätzlich die makedonischsprachige Bezeichnung: Културно уметничко друштво „Македонски Бисер“ Диселдорф.
Die Kurzbezeichnung lautet КУД „Македонски Бисер“ Диселдорф.
Diese Bezeichnungen sind nicht amtliche Übersetzungen und nicht Bestandteil des eingetragenen Vereinsnamens.

Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

Die Adresse ist: c/o Dr. Nikolche Shulevski, Daimlerstr. 243, 41462 Neuss

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein mit Sitz in Düsseldorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege, Erhaltung und Weitergabe makedonischer Volkstänze, traditioneller Musik, Lieder, Bräuche, Trachten und sonstiger kultureller Ausdrucksformen; regelmäßige Proben, Unterrichtsstunden, Workshops und kulturelle Bildungsangebote; kulturelle Darbietungen, Konzerte und Kulturveranstaltungen; Teilnahme an Folklorefestivals und interkulturellen Begegnungen; Zusammenarbeit mit Kultur- und Folklorevereinen; sowie die Vermittlung kulturellen Wissens an Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

Der Verein ist offen für alle Menschen, die seine Ziele unterstützen, unabhängig von Herkunft, Nationalität, Geschlecht, Religion oder sozialem Hintergrund.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins anerkennt.

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder wirken aktiv am Vereinsleben mit. Fördermitglieder unterstützen den Verein vor allem finanziell; sie haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimm- und Wahlrecht.

Minderjährige können nur mit schriftlicher Zustimmung aller gesetzlichen Vertreter Mitglied werden; diese verpflichten sich zugleich zur Zahlung der Beiträge.

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Das Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 4 und § 16 dieser Satzung.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Verein kann daneben eine einmalige Aufnahmegebühr erheben.

Die Höhe und Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung oder eine von ihr beschlossene Beitragsordnung geregelt.

Der Vorstand kann Beiträge in begründeten Fällen stunden, ermäßigen oder erlassen.

Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus sechs Mitgliedern: der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem 3. Vorsitzenden, der/dem Kassenwart/in (Schatzmeister/in), der/dem Sekretär/in und der/dem Trachtenwart/in.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende, die/der 3. Vorsitzende und die/der Kassenwart/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertreten. Sekretär/in und Trachtenwart/in bilden mit ihnen den erweiterten Vorstand; sie haben keine Vertretungsmacht.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder des Vereins.

Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt (Amtsfortdauer).

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen; die endgültige Wahl erfolgt durch die nächste Mitgliederversammlung.

Der Vorstand übt sein Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitgliedern eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Im Übrigen haben Vorstandsmitglieder Anspruch auf Ersatz nachgewiesener, durch ihre Vereinstätigkeit entstandener Auslagen.

Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und einem Vorstandsmitglied, insbesondere Vergütungs- oder Honorarvereinbarungen, werden für den Verein von zwei anderen Mitgliedern des Vorstands nach § 26 BGB abgeschlossen. Das betroffene Vorstandsmitglied ist bei der Beschlussfassung hierüber nicht stimmberechtigt.

Vorstandsmitglieder und andere ehrenamtlich für den Verein Tätige haften dem Verein und den Mitgliedern gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (vgl. §§ 31a, 31b BGB).

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, setzt Beschlüsse der Mitgliederversammlung um, verwaltet das Vereinsvermögen, fertigt den Jahresbericht an, bereitet Mitgliederversammlungen einschließlich der Tagesordnung vor und vertritt den Verein nach außen.

Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Beauftragte einsetzen.

§ 11 Künstlerische und fachliche Leitung

Der Vorstand kann eine fachliche oder künstlerische Leitung für die Folklorearbeit einsetzen.

Diese kann insbesondere Proben, Choreografien, Auswahl und Bearbeitung folkloristischen Materials sowie die fachliche Vorbereitung der Gruppen übernehmen.

Die Tätigkeit kann ehrenamtlich oder gegen eine angemessene Vergütung erfolgen, soweit dies mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Die Regelung in § 9 zu Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern gilt entsprechend.

§ 12 Choreograf

Mit dem/der Choreografen/Choreografin schließt der Verein einen schriftlichen Vertrag (Choreografenvertrag), in dem insbesondere Aufgaben, eine etwaige Vergütung und die Nutzungsrechte des Vereins geregelt werden.

Übt der/die Choreograf/in die Tätigkeit unentgeltlich aus und ist er/sie Mitglied des Vereins, kann der Vorstand ihn/sie für die Dauer der Tätigkeit von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreien.

Der/die Choreograf/in ist insbesondere für die Leitung und Organisation einer Tanzgruppe zuständig. Zu seinen/ihren Aufgaben gehören insbesondere die Organisation der Gruppe, die Einstudierung von Choreografien, die Führung einer Anwesenheitsliste sowie weitere im Choreografenvertrag geregelte Aufgaben.

Im Choreografenvertrag soll geregelt werden, dass der Verein die für ihn erarbeiteten Choreografien zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt nutzen darf. Rechte an Musik und Aufnahmen Dritter bleiben unberührt; deren Nutzung ist gesondert zu klären.

§ 13 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Sie ist insbesondere zuständig für die Wahl und Abberufung des Vorstands, Entgegennahme von Berichten, Entlastung des Vorstands, Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, Ernennung von Ehrenmitgliedern, den Ausschluss von Mitgliedern, Satzungsänderungen, Wahl der Kassenprüfer/innen und die Auflösung des Vereins.

§ 14 Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Anträge können bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.

Über die Aufnahme eines fristgerecht eingereichten Antrags in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung findet in Präsenz statt. Der Vorstand kann bestimmen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen (hybride Versammlung); eine ausschließlich virtuelle Versammlung ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig (§ 32 Abs. 2 BGB). Elektronisch teilnehmende Mitglieder haben dieselben Rede-, Antrags- und Stimmrechte; in der Einladung ist anzugeben, wie sie diese Rechte ausüben können.

§ 15 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem 2. oder 3. Vorsitzenden geleitet. Ist keine/r von ihnen anwesend, wählt die Versammlung eine Versammlungsleitung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand diese Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus formalen Gründen oder zur Erlangung oder Erhaltung der Gemeinnützigkeit verlangt werden, kann der Vorstand nach § 26 BGB ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Eine Änderung des Vereinszwecks ist hiervon ausgenommen. Die Mitglieder sind über solche Änderungen spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten.

§ 16 Stimmrecht

Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Minderjährige Mitglieder ab 16 Jahren üben ihr Stimmrecht persönlich aus; die gesetzlichen Vertreter sind zur Ausübung des Stimmrechts nicht berechtigt. Mitglieder unter 16 Jahren und Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

§ 17 Protokollierung

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere Ort, Datum, Versammlungsleitung, Protokollführung, Tagesordnung, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthält.

Das Protokoll wird von Versammlungsleitung und Protokollführung unterzeichnet.

§ 18 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei volljährige Kassenprüfer/innen für zwei Jahre. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 19 Datenschutz

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 20 Auflösung und Vermögensbindung

Die Auflösung kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz e.V., Carstennstraße 58, 12205 Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27.09.2026 in Wülfrath beschlossen.

Wülfrath, 27.09.2026

Unterschriften der Gründungsmitglieder (mindestens sieben volljährige Mitglieder, § 59 Abs. 3 BGB):